Allgemeine Geschäftsbedingungen Roland Wöstemeyer - Roland Sound Design- Schall & Rausch

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers. Aufträge werden nur zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und nur danach ausgeführt. Abweichende Regelungen können getroffen werden, bedürfen aber der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners/Auftraggebers werden ausdrücklich nicht anerkannt.

 

§ 2 Auftragsbestätigung

Ein Auftrag kann per Telefon, Email oder Fax erteilt werden. Die Leistungserbringung ist nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers bindend. Die Bestätigung des Auftrags kann ausdrücklich auch formlos und mit jedem nach verfolgbaren Kommunikationsmittel erfolgen.

 

§ 3 Leistungserbringung

Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Ortes und Zeitpunktes der Leistungserbringung nach seinem eigenen pflichtgemäß auszuübenden Ermessens frei. Er berücksichtigt dabei die projektbezogenen Faktoren.

Der Auftragnehmer ist mit Ausnahme der Beachtung von Anweisungen zur Beachtung der zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes nicht weisungsgebunden. Sollte es gesonderte Anforderungen bei Kleidung (Anzug etc.) bedingt durch Veranstaltungsbezogene Notwendigkeiten geben, kann der Auftragnehmer Diesen entsprechen. Der Auftraggeber verpflichtet sich frühzeitig über solche Notwendigkeiten zu informieren.

 

§ 4 Leistungsbeschreibung

Der Umfang von der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung bzw. des Angebots des Auftragnehmers. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten, sofern nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde. Der Auftragnehmer wird für die Erfüllung einer Tätigkeit gebucht. Diese Tätigkeit besteht im allgemeinen aus Operating (Bedienen eines Tonmischpultes inkl. Einrichten des Arbeitsplatzes), PA Optimierung (Messen der PA Anlage mit eigenem Messsystem), Drahtlostechnik ohne Mikrofonierung (Frequenzmanagement für komplexe Drahtlosanlagen). Explizit aus geschlossen aus dem Bereich der möglichen Tätigkeiten sind Verladetätigkeiten sowie andere Fachfremde (nicht im Bereich Sound Engineering) Tätigkeiten.

 

§ 5 Information

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf des Projektes sowie die geplanten Einsatzzeiten frühzeitig zu informieren.
  2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragenehmer frühzeitig alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich sämtliche erworbenen Informationen die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages geheim zu halten.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller innerbetrieblichen Abläufe des Auftraggebers. Unterlagen sind nach Beendigung des Projektes auf Wunsch des Auftraggebers zu vernichten bzw. zurück zu geben. Ein gesonderter Nachweis der Vernichtung ist nicht obligatorisch. Zusätzliche Kosten gehen zu Lasen des Auftraggebers.

 

§ 6 Arbeitssicherheit

Im Normalfall obliegt dem Auftraggeber die vorgeschriebene Koordination der Arbeiten gemäß § 6 BGV-A1. Für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber diese Koordination verletzt oder vernachlässigt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über eventuelle Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort im Vorhinein und frühzeitig vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren. Besteht am Einsatzort die Gefahr von gesundheitlichen Schäden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, mit sofortiger Wirkung seine Tätigkeit einzustellen und von seinem Vertrag zurück zu treten. Die Vergütung für fünf darauf folgende vereinbarte Einsatztage werden voll vergütet. 

 

§ 7 Leistungszeiten

Der Begriff Tagessatz bezieht sich auf eine Präsenzzeit von maximal 9 Stunden/Tag. Grundsätzlich gibt es keine Zuschläge für Nachtarbeiten und Wochenendtätigkeiten etc. Gleichwohl können Zuschläge vereinbart werden.

Grundsätzlich ist der Auftragnehmer nicht an Arbeitszeiten des Auftraggebers gebunden. Vielmehr ist das vereinbarte Ergebnis maßgebend für die Erfüllung der Pflichten des Auftragnehmers. Davon ausgehend wird angenommen, dass Teilziele/Tagesziele innerhalb eines Tages (Tagessatzes) zu erledigen sind. 

Kommt es durch Verschulden des Auftraggebers zur Verzögerung des Ablaufes bzw. Verlängerung des Tätigkeit an einem Tag über zehn Stunden wird je Stunde 1/8 des vereinbarten Tagessatzes mehr berechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Planung es Auftraggebers eine Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden vorsieht.

Bei Produktionen mit Hotelaufenthalt ist für die zeitliche Erfassung des Tagessatzes die Zeitspanne zwischen Verlassen der Unterkunft und der Rückankunft maßgebend.

 

§ 8 Im Falle von technischen Planungen im Auftrag oder im Namen des Kunden ausgeführt durch den Auftraggeber ist der Auftraggeber oder einer seiner Vertreter weiterhin zuständig für die Einhaltung aller relevanten Arbeitsschutzrechtlichen oder sonstigen . Der Auftragnehmer tritt in diesem Zusammenhang als Berater auf. Im Zweifelsfalls ist ein externer Beauftragter (Meister für Veranstaltungstechnik) hinzu zu ziehen. 

 

§ 9 Leistungsnachweis

Der Auftragnehmer ist ausdrücklich nur zur Einreichung eines Leistungsnachweises verpflichtet, wenn diese Notwendigkeit ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Weiterhin kann der Auftragnehmer seiner Rechnung einen Leistungsnachweis hinzu fügen.

 

§ 10 Rechnungserstellung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einreichung der Rechnung für seiner Leistung in einem angemessenen Zeitrahmen nach der Beendigung des Projektes/Auftrages. 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, über Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu erteilen.

Rechnungsbeträge sind grundsätzlich ohne Abzug und sofort nach Zugang der Rechnung fällig. Rechnungen können auf elektronischem Wege übermittelt werden.

 

§ 11 An- und Abreisen

Der Begriff Reisetag bezieht sich grundsätzlich auf eine Reisezeit von maximal 10 Stunden. Als angemessene Transportmittel gelten grundsätzlich alle Transportmittel die nicht offensichtlich unangemessen sind. Ortstypischen Notwendigkeiten wird dabei Rechnung getragen. Grundsätzlich ist der Auftraggeber für Organisation und Beschaffung des Transportmittels zuständig. Abweichend davon kann eine Anreise ist Eigenregie vereinbart werden. Die tatsächlich angefallenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und können mit Hilfe von Belegen nach gewiesen werden. Kosten für Anreise und Abreise zu Einsatzorten gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Anfahrten werden grundsätzlich ab dem ersten Kilometer mit 45cent pro Kilometer berechnet. Abweichende Vereinbarungen können getroffen werden bedürfen aber der Schriftform.

 

§ 12 Unterkunft

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Hotels mindestens mittleren Standards. Sollte vom Auftraggeber kein Hotel gestellt werden, hat der Auftragnehmer das Recht, sich in einem Hotel der genannten Klasse unterzubringen. Kosten für die Unterbringung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für den Fall, dass das vom Auftraggeber gestellte Hotel untragbar ist, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern mit dem Auftraggeber keine einvernehmliche Klärung einer Ersatzunterkunft zu Stande kommt.

 

§ 13 Catering

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verpflegung des Auftragnehmers zu übernehmen. Hierbei kann es sich einer Cateringfirma bedienen. Die gestellten Mahlzeiten beinhalten mindesten eine warme Mahlzeit/Tag und warme und kalte Getränke in ausreichender Menge. Sollte kein Catering oder ein unvollständiges Catering gestellt werden ist der Auftragnehmer berechtigt, Verpflegungspauschalen zu berechnen. Diese sind jedenfalls in der Höhe angemessen, die den steuerrechtlich anerkannten Sätzen fur Verpflegungsmehraufwand entsprechen.

 

§ 14 Werkzeug/PSA

Der Auftragnehmer führt grundsätzlich eine eigene PSA, wie Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Helm (nicht für Höhenarbeiten) zur Ausübung seiner Tätigkeiten mit. Weiterhin führt der Auftraggeber einen eigenen Werkzeugsatz mit, der zur Ausübung seiner Tätigkeiten notwendig ist.

Spezielle Anforderung an die Ausrüstung des Auftragnehmer müssen ausreichend früh kommuniziert werden und können ggf. zu Mehrkosten führen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen.

 

§ 15 Material

Das dem Auftragnehmer zur Durchführung des Projektes zur Verfügung gestellte Material welcher Art auch immer, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden und sowohl den gängigen Normen und Regeln der Technik (DIN, VDE...) als auch den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und Bestimmungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGVs/GUVs) entsprechen. Es ist die Pflicht des Auftraggebers, den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte zu garantieren; die Einhaltung etwaiger Prüfvorschriften liegt beim Auftraggeber.

 

§ 16 Vermietung/Rücktritt

  1. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Material in ordnungsgemäßen Zustand ohne Mängel übernommen hat
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Material schonend zu behandeln und alle für die Benutzung des Materials bestehenden Vorschriften und Gesetze zu beachten.
  3. Der Mieter verpflichtet sich das Material ordnungsgemäß zu versichern.
  4. Für Verluste, Diebstahl und Schäden an der Mietsache, die nicht durch normalen Verschleiss entstanden sind, haftet der Mieter. Dies gilt auch fur Beschädigungen durch Zuschauer und Dritte, sowie durch unsachgemäße Bedienung durch den Mieter oder dessen Beauftragte. Dies gilt explizit auch bei Anwesenheit des Auftragnehmers. Gleichwohl hat der Auftragnehmer auf etwaige Schwierigkeiten bei der Sicherheit des Materials hin zu weisen.
  5. Der Auftragnehmer (Vermieter) gewährleistetet den technisch funktionsfähigen Zustand des Materials zum Zeitpunkt der Überlassung der Mietsache.
  6. Für mittelbare Schäden durch teilweisen oder vollständigen Ausfall der Anlagen übernimmt der Vermieter keine Haftung.
  7. Der Mieter verpflichtet sich, das Material in dem von ihm übernommenen Zustand am vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Materials verpflichtet den Mieter zum Ersatz des dem Lieferers daraus entstehenden Schadens.
  8. Tritt der Mieter vom Vertrag zurück oder kann die Veranstaltung durch höhere Gewalt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang durchgeführt werden, so trägt der Mieter die Kosten wie folgt:

30 oder mehr Tage vor der Veranstaltung: 25% der vereinbarten Gage/Miete;

29 bis 14 Tage vor der Veranstaltung: 50% der vereinbarten Gage/Miete;

13 bis 7 Tage vor der Veranstaltung: 75% der vereinbarten Gage/Miete;

weniger als 7 Tage vor der Veranstaltung: 100% der vereinbarten Gage/Miete.

 

§ 17 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt setzt sich im Falle der Verbindung und Vermischung der eingebrachten Sache an der neuen Sache fort. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die übergebenen Sachen jederzeit vor Vertragsbeendigung zurückzunehmen es sei den eine solche Rücknahme widerspräche Treu und Glauben. In der Zurücknahme der Sache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dieser nicht ausdrücklich erklärt wurde.

Das uneingeschränkte Urheberrecht an der eingebrachten Sache verbleibt auch nach ihrer Übereignung beim Auftragnehmer

 

§ 18 Konzepte / technische Pläne

Konzepte, technische Pläne und Angebote sind geschütztes Eigentum des Auftragnehmers und sind vertraulich zu behandeln. Die auch nur auszugsweise Verwendung der vom Auftragnehmer erstellten Konzepte, Pläne oder sonstiger Unterlagen ist untersagt. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 3.

 

§ 19 Haftung

Der Auftragnehmer haftet bei einer Vertragsverletzung nur fur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Seine Haftung ist begrenzt durch die Deckungssumme der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Sofern der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der vertragsgemäßen Auftragsdurchführung gehindert ist, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

§ 20 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand fur alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstucken per E- Mail / Telefax genügt dem Erfordernis der Schriftform.

 

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Fur diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die Bestimmung, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.

 

 

Zusatz Tonstudio/Mixing

 

A. ALLGEMEINES/VERTRAGSABSCHLUSS 

 

1. Diese Ergänzung der AGB von Schall & Rausch / Roland Sound Design gelten für alle von Schall und Rausch / Roland Sound Design übernommenen Aufträge in den Bereichen Musikberatung, Musikrecherche, Konzeption, Komposition, Bearbeitung bestehender Werke, Arrangement, Layout, Produktion, Tonstudio-Arbeite, Live Recording und Mixing soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Diese AGB gelten für jede Geschäftsbeziehung für die oben genannten Tätigkeiten. Etwaig vorhandene AGB des Vertragspartners sind nicht Teil einer Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn vorhandenen anderslautenden Vereinbarungen nicht aktiv widersprochen wird. 

 

B. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/ LEISTUNGSSCHUTZRECHTE 

 

Ist Gegenstand des Auftrages die Bearbeitung oder Verwendung geschützter Werke oder Sprache, so obliegt es dem Auftraggeber, die notwendige Erlaubnis des Originalurhebers einzuholen. Rechte, die die Urheber von Werken an die GEMA und/oder Musikverlage übertragen haben, sind nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an Schall & Rausch / Roland Sound Design abgegolten; der Auftraggeber verpflichtet sich folglich, alle insoweit anfallenden Gebühren für die mechanische Vervielfältigung, öffentliche Aufführung etc. im Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften (wie bspw. der GEMA und der GVL), Musikverlagen und/oder Urhebern ordnungsgemäß zu entrichten. Schall & Rausch / Roland Sound Design ist im Falle der Verwendung vom Auftraggeber zu Verfügung gestellten Materialien nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden.

 

C. GEWÄHRLEISTUNG/NACHBESSERUNG 

 

1. Im Falle eines Live Mitschnittes ist Schall & Rausch / Roland Sound Design verpflichtet gemäß vorher getroffener Vereinbarung das gesamte Material/Mix in technisch einwandfreier Form ab zu liefern. Das gleiche gilt wenn die vereinbarte Leistung lediglich einen Mix beinhaltet. 

 

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von Schall & Rausch / Roland Sound Design unverzüglich nach Übergabe durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen. Mängel müssen innerhalb einer Frist von maximal 2 Wochen beanstandet werden. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei abgeliefert.

 

3. Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung, nur dann geltend gemacht werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

 

4. Alle Leistungen und Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 

 

 

D. GEHEIMHALTUNG 

 

1. Beide Parteien verpflichten sich zeitlich unbegrenzt, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und über die ihnen bekannt gewordenen Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, auch nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei erfolgen. Als vertrauliche Informationen gelten neben ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Informationen auch solche Informationen, bei denen sich ein Geheimhaltungsinteresse einer Partei aus den Umständen ergibt. Hierzu zählen insbesondere die Preisvereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden. Explizit und implizit vertrauliche Daten/Informationen sind so zu sichern, dass unbeteiligte Dritte keine Kenntnis von den getroffenen Vereinbarungen erhalten. 

 

E. AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN/DATEN 

 

1.Schall und Rausch / Roland Sound Design verpflichtet sich Recording Daten und vereinbarte Leistungen für einen Zeitraum von drei Jahren auf zu bewahren. Eine Löschung kann am 31.12. des dritten Jahres erfolgen, das auf die Beauftragung von Schall und Rausch / Roland Sound Design

Sollte der Auftraggeber eine weitere Aufbewahrung von Daten wünschen wird hiermit eine angemessene Gebühr fällig, die jährlich im Voraus zu entrichten ist.

2. Aufgenommene Daten bleiben soweit nicht anders vereinbart im Eigentum von Schall & Rausch / Roland Sound Design. Die weitere Verwendung des Materials durch Schall und Rausch / Roland Sound Design oder die Herausgabe des Materials für die Verwendung durch Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

 

3. Urheber/Veröffentlichungsrechte bleiben von dieser Vereinbarung unangetastet und unterliegen den Normen des Gesetzgebers am Gerichtsstand von Schall & Rausch / Roland Sound Design

 

 

F. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

 

1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. 

 

2. Die vereinbarten Preise richten sich nach den Vereinbarungen im Angebot/Auftragsbestätigung.

 

3. Alle Angebote von Schall & Rausch / Roland Sound Design gelten als unfrei. 

 

4. Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Schall & Rausch / Roland Sound Design über den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz gemäß § 1 DÜG zu berechnen.

 

5. Im Falle einer vereinbarten Vorklasse werden sämtliche vertraglich vereinbarten Tätigkeiten erst mit Erhalt der Zahlung der Vorkasse begonnen. Vereinbarte Abgabezeitpunkte für Werke sind bei Zahlungsverzögerung durch den Auftraggeber hinfällig. Es können in diesem Fall neue Fristen verhandeln werden. Diese hängen von den dann gegebenen Kapazitäten von Schall & Rausch / Roland Sound Design ab.

 

 

G. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE BEREICHE MUSIKBERATUNG, MUSIKRECHERCHE, KONZEPTION, KOMPOSITION ARRANGEMENT, LAYOUT, PRODUKTION UND BEARBEITUNG VON BESTEHENDEN WERKEN 

 

1. „Sound Engineering" im Sinne der AGB dieser Geschäftsbedingungen sind sämtliche Werke von Schall & Rausch / Roland Sound Design unabhängig, ob die einzelnen Schritte des Schaffensprozesses direkt durch Schall & Rausch / Roland Sound Design durch geführt wurden.

 

2. Die Herstellung von Layouts (Demonstrationsaufnahmen) oder die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter sind eigenständige Leistungen des Sound Engineers. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden. Nutzungsrechte an Layouts werden nicht übertragen. 

 

3. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Honorare für Sprecher und/oder Vokalisten, Bildsynchronisation, Spezialgeräteverleih, Reisekosten, Spesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sprecher, Vokalisten und/oder Musiker werden ausschließlich namens, im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers engagiert. Sind die genannten Nebenkosten nicht bereits Vertragsgegenstand ist Schall und Rausch / Roland Sound Design verpflichtet den Auftraggeber über die entstehenden Kosten zu informieren. Nebenkosten sind von Seiten des Auftraggebers ab zu segnen. 

 

H. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/ LEISTUNGSSCHUTZRECHTE 

 

1.Der Sound Engineer überträgt die Nutzungsrechte frei von Ansprüchen Dritter, insbesondere auch frei von persönlichkeitsrechtlichen Einwendungen und Vergütungsansprüchen Dritter. Der Sound Engineer bleibt berechtigt, die Komposition für eigene Demonstrationszwecke (Showreel, Demotape) zu verwerten.

 

2. Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter umfasst, schließen die an den Auftraggeber übertragenen Rechte sämtliche dem Sound Engineer selbst, den beteiligten Interpreten und den sonstigen Mitwirkenden an der Werkaufnahme zustehenden übertragbaren Rechte und Ansprüche, insbesondere sämtliche Leistungsschutzrechte ein. Unberührt bleiben die Ansprüche, die der Sound Engineer, die ausübenden Künstler und sonstigen Leistungsschutzberechtigten aufgrund ihrer Verträge mit der GEMA bzw. GVL haben. 

 

3. Erfolgt die Aufnahme in einer Live Situation übernimmt Schall & Rausch / Roland Sound Design keine Gewährleistung für Aufnahme des vereinbarten Material, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Der Nachweis für das Vorliegen maßgeblich grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz obliegt dem Auftraggeber.

Havariesysteme sind in Angeboten von Schall & Rausch / Roland Sound Design explizit genannt. Sie sind in diesem Zusammenhang für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht bei einer Live Aufnahme keine Notwendigkeit. Zusatzkosten für Havariesysteme gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. 

 

I. VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG/ABBRUCH DER ARBEITEN 

 

1. Wird ein erteilter, aber noch nicht begonnener Auftrag aus Gründen, die nicht von Schall & Rausch / Roland Sound Design zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann - ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte - ein Ausfallhonorar in Höhe von mindestens 50% des vereinbarten Honorars berechnen.

 

2. Schall & Rausch ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für Erfüllungsgehilfen übernimmt der Schall & Rausch / Roland Sound Design nicht. 

 

J . EIGENTUMSVORBEHALT 

 

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag verbleiben das Eigentum an den die Werkaufnahme verkörpernden Tonträgern sowie sämtliche Rechte an alle im Rahmen des Auftrages erstellten Werken bei Schall & Rausch / Roland Sound Design Entsprechendes gilt hinsichtlich der Nutzungsrecht an den im Rahmen des Vertrages abgelieferten Materialien; bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus dem Vertrag ist der Auftraggeber also nicht berechtigt, derartige Materialien in irgendeiner Form zu verwenden bzw. durch Dritte verwenden zu lassen.

 

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 

 

K. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

 

1. Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz von Schall & Rausch / Roland Sound Design

 

2. Das gleiche gilt hinsichtlich des Gerichtstandes, sofern nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. 

 

3. Sollten Bestimmungen dieser AGB nichtig sein bleibt die Gültigkeit der AGB als Ganzes unangetastet. An die Stelle der ungültigen Vereinbarung tritt eine Vereinbarung von Auftragnehmer und Auftraggeber, die des branchenüblichen Regelungen im Einklang mit den Normen des Gesetzgebers am nächsten kommt.

 

 

4. Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 an. Frühere Fassungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform oder der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung